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Erfordernis eines Datenschutzbeauftragten

Die Notwendigkeit einen Datenschutzbeauftragten einzusetzen besteht bereits nach aktuell geltender Rechtslage. Einige Unternehmen in Bayreuth, Kulmbach, Hof und Umgebung beschäftigen daher bereits einen internen oder externen Datenschutzbeauftragten. Als Unternehmer stehen Sie hierbei immer vor der Entscheidung, ob Sie einen Mitarbeiter des eigenen Unternehmens als Datenschutzbeauftragten einsetzen oder sich fachkundige Unterstützung von außerhalb des Unternehmens einholen wollen, indem Sie einen externen Datenschutzbeauftragten bestellen. 

Möglich sind grundsätzlich beide Alternativen. Naheliegend erscheint zunächst die interne Lösung, da dem Mitarbeiter die Betriebsabläufe regelmäßig immerhin im Groben bekannt sein dürften. Ein Außenstehender benötigt hierfür zumindest eine kurze Einarbeitungszeit. Allerdings haben sich in der Praxis zusehends externe Datenschutzbeauftragte bewährt. Diese Lösung bringt eine Reihe wesentlicher Vorteile mit sich.


 

Externer Datenschutzbeauftragter

Interner Datenschutzbeauftragter 


  • umfassende Fachkunde bereits vorhanden 
  • zeitintensive Weiterbildungsmaßnahmen erforderlich, für die der Mitarbeiter freigestellt werden muss
  • Risikominimierung in Haftungsfällen, da der externe Datenschutzbeauftragte haftet
  • Haftung im Rahmen beschränkter Arbeitnehmerhaftung
  • Kostenstruktur ist transparent und vertraglich geregelt
  • unabsehbare Kostenbelastung, u.a. durch Literatur, Weiterbildungsmaßnahmen, sonstige Arbeitsausfälle
  • 100% Nutzung der Ressourcen für Datenschutz 
  • Bindung von Unternehmensressourcen für Datenschutz 
  • unvoreingenommene Sichtweise mit Blick fürs Detail
  • Gefahr der Betriebsblindheit für wichtige Details 
  • spezielles Know-How auch aus anderen Branchen
  • Regelmäßig keine Vergleichswerte zu anderen Unternehmen und Branchen
  • Stellvertretung unproblematisch gesichert
  • Stellvertreter muss zusätzlich bestellt werden
  • Abberufung bzw. Kündigung jederzeit möglich
  • Abberufung nur in wichtigen Gründen; zudem ein Jahr Kündigungsschutz nach Abberufung