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Auskunfts- und Informationspflichten 

Die bereits nach den bisherigen nationalen Regelungen bestehenden Auskunfts- und Informationsflichten wurden erweitert.

Künftig müssen dem Betroffenen eine Reihe weiterer Informationen bereitgestellt werden. So muss etwa angegeben werden, auf welche Rechtsgrundlage die Datenverarbeitung im Unternehmen gestützt wird. Auch Angaben zur Dauer der Speicherung oder, falls dies nicht möglich ist, über Kriterien zur Festlegung der Speicherdauer, müssen fortan gemacht werden. Zudem müssen vor jeder Weiterverarbeitung der Daten zu einem anderen Zweck den Betroffenen erneute Informationen nach Art. 13 und 14 DSGVO übermittelt werden.

Neben diese Auskunftspflichten tritt außerdem eine neue Portabilitätsverpflichtung für Daten, die der Betroffene selbst zur Verfügung gestellt hat. Diese Daten müssen in gängigem Format wieder zur Verfügung gestellt werden und ggf. auf Wunsch des Betroffenen sogar direkt an Dritte übermittelt werden.