Durch die DSGVO werden die Anforderungen an die informierte, freiwillige Einwilligung des Betroffenen in die Datenverarbeitung erhöht.
Die Erteilung der Einwilligung setzt demnach eine freiwillige, spezifisch informierte und eindeutig bestimmbare Handlung voraus. Dies kann etwa durch Anklicken eines Kästchens auf einer Webseite gewährleistet werden.
Ein stillschweigendes Einverständnis oder bereits standardmäßig angekreuzte Kästchen, sowie die völlig Untätigkeit des Betroffenen dürfen hingegen nicht als Einwilligung behandelt werden. Zudem schreibt die DSGVO vor, dass in verschiedene Datenverarbeitungsvorgänge von Seiten des Betroffenen jedes Mal gesondert eingewilligt werden muss.
Gegenläufig zur Erhöhung der Anforderungen an die Unternehmen (diese bezeichnet die DSGVO als „Verantwortliche“) wurden die Anforderungen an den Widerruf der Einwilligung für die Betroffenen herabgesetzt.
Der Betroffene muss seine Einwilligung „jederzeit“ und „ohne Begründung“ widerrufen können. Nach Art. 7 DSGVO muss der Widerruf der Einwilligung dabei mindestens genauso leicht durchführbar sein, wie die Abgabe der Einwilligung.
Zudem erhält der Betroffene ein erweitertes Widerspruchsrecht. Insbesondere kann Datenverarbeitungen zu Zwecken des Direktmarketings, einschließlich der Profilbildung hierzu, widersprochen werden.