Da es sich bei der DSGVO um eine europäische Verordnung handelt, gilt sie unmittelbar in allen Mitgliedsstaaten der EU. Es muss daher vom Bundestag kein entsprechendes nationales Umsetzungsgesetz beschlossen werden.
Der deutsche Gesetzgeber muss lediglich die bisherigen nationalen Regelungen aufheben und ggf. Anpassungen vornehmen.
An manchen Stellen sieht die DSGVO sog. „Öffnungsklauseln“ vor, die den nationalen Gesetzgeber dazu ermächtigen die Regelungen der Verordnung zu konkretisieren und zu ergänzen. Dies wird hauptsächlich im Rahmen des BDSG 2018 (auch: BDSG n.F.) erfolgen.
Beispiel: Die Einwilligung von Kindern unter 16 Jahren in die Verarbeitung Ihrer Daten kann angepasst werden. Kinder genießen unter der DSGVO einen besonderen Schutz. Das Mindestalter für die Einwilligung von Kindern kann von 16 Jahren durch nationale Regelung auf 13 Jahre abgesenkt werden.
Grundsätzlich gilt jedoch, dass die Verordnung dem Gesetzgeber in den meisten praxisrelevanten Bereichen relativ wenig Spielraum lässt. Ergänzende Regelungen dürften somit eher die Ausnahme bleiben. Die DSGVO bleibt daher die hauptsächlich anzuwendende Rechtsgrundlage.